Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
645.61 CH-BL

§ 9 Verordnung über die Lehrmittel, Schulmaterialien und Unterrichtshilfen für die Volksschulen (Lehrmittelverordnung) - Definition

Schulmaterialien und Unterrichtshilfen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 Lehrmittelverordnung · Definition

1. Schulmaterialien und Unterrichtshilfen sind die für die Umsetzung des Lehrplans Volksschule Basel-Landschaft erforderlichen Materialien und Hilfsmittel.

← § 8 Lehrmittelverordnung Verordnung über die Lehrmittel, Schulmaterialien und Unterrichtshilfen für die Volksschulen (Lehrmittelverordnung) - Geltungsbereich § 10 Lehrmittelverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →