§ 8 Verordnung über die Lehrmittel, Schulmaterialien und Unterrichtshilfen für die Volksschulen (Lehrmittelverordnung) - Lehrmittelkommission
§ 8 Lehrmittelverordnung · Lehrmittelkommission
1. Sie setzt sich zusammen aus
a. 4 Lehrpersonen der Primarstufe (1. und 2. Zyklus),
b. 3 Lehrpersonen der Sekundarstufe I (3. Zyklus),
c. 2 Lehrpersonen der Sonderpädagogik,
d. je 1 Schulleitungsmitglied der Primar- und Sekundarstufe I,
e. 3 Vertretungen des Amts für Volksschulen,
f. * 2 Vertretungen der Abteilung Informatik BKSD,
g. 1-2 Fachpersonen,
h. * 1 Vertretung der Abteilung Rechnungswesen, Einkauf und Logistik BKSD.
2. Vorgeschlagen werden die Vertretungen
a. der Lehrpersonen durch die Stufenkonferenzen der Amtlichen Kantonalkonferenz (AKK),
b. der Schulleitungen durch die Schulleitungskonferenzen der Stufen,
c. der Dienststellen bzw. Stäbe durch die jeweilige Leitung der Dienststelle bzw. des Stabes.
3. Die Lehrmittelkommission wird von einer Vertretung des Amts für Volksschulen geleitet. Deren Stellvertretung nimmt eine Vertretung der Abteilung Informatik BKSD wahr.
4. Die Lehrmittelkommission kann in Stufenkommissionen tagen.
5. Zu den Sitzungen der Lehrmittelkommission beigezogen werden können Vertretungen
a. des Schulpsychologischen Dienstes;
b. der Dienststelle Berufs-, Mittel- und Hochschulen.
6. Die Mitglieder der Lehrmittelkommission erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach kantonalem Vergütungsreglement, sofern sie diese nicht im Rahmen ihrer Anstellung wahrnehmen.