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645.61 CH-BL

§ 6 Verordnung über die Lehrmittel, Schulmaterialien und Unterrichtshilfen für die Volksschulen (Lehrmittelverordnung) - Finanzierung

Lehrmittel
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§ 6 Lehrmittelverordnung · Finanzierung

1. Der Kanton trägt folgende Kosten

a. * für alle Lehrmittel auf der Sekundarstufe I sowie

b. * für 1 obligatorisches Lehrmittel, inklusive der zugehörigen Arbeitshefte gemäss kantonaler Lehrmittelliste, pro Fach und Klasse auf der Primarstufe.

1bis. Der Kanton legt im Rahmen der Aufgaben- und Finanzplanung Obergrenzen für die Kosten der Lehrmittel fest. Er orientiert sich am Mittelwert der Kosten der Lehrmittel je Fach.

2. Die Gemeinden tragen für ihre Schulen die Kosten für Lehrmittel soweit sie nicht gemäss Abs. 1 Bst. b vom Kanton getragen werden.

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