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645.61 CH-BL

§ 4 Verordnung über die Lehrmittel, Schulmaterialien und Unterrichtshilfen für die Volksschulen (Lehrmittelverordnung) - Einsatz von Lehrmitteln

Lehrmittel
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§ 4 Lehrmittelverordnung · Einsatz von Lehrmitteln

1. Die Schulen setzen obligatorische bzw. empfohlene fakultative Lehrmittel im Unterricht ein.

2. Als unterrichtsleitende Lehrmittel (Leitlehrmittel) sind obligatorische Lehrmittel einzusetzen.

3. Die Lehrerinnen und Lehrer bestimmen unter Einhaltung der finanziellen Vorgaben individuell, welche unterrichtsleitenden bzw. empfohlenen fakultativen Lehrmittel aus der kantonalen Lehrmittelliste sie im Unterricht einsetzen.

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