645.61
CH-BL
§ 2 Verordnung über die Lehrmittel, Schulmaterialien und Unterrichtshilfen für die Volksschulen (Lehrmittelverordnung) - Definition
Lehrmittel
§ 2 Lehrmittelverordnung · Definition
1. Lehrmittel sind Lehr- und Lernmittel in analoger und digitaler Form.
2. Sie konkretisieren Lerninhalte bzw. Kompetenzen und bereiten Lerninhalte bzw. Kompetenzen didaktisch entlang des Lehrplans auf und berücksichtigen allfällig behinderungsbedingte Anforderungen.
3. Sie dienen sowohl Schülerinnen und Schülern als auch Lehrerinnen und Lehrern.