Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
645.61 CH-BL

§ 2 Verordnung über die Lehrmittel, Schulmaterialien und Unterrichtshilfen für die Volksschulen (Lehrmittelverordnung) - Definition

Lehrmittel
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Lehrmittelverordnung · Definition

1. Lehrmittel sind Lehr- und Lernmittel in analoger und digitaler Form.

2. Sie konkretisieren Lerninhalte bzw. Kompetenzen und bereiten Lerninhalte bzw. Kompetenzen didaktisch entlang des Lehrplans auf und berücksichtigen allfällig behinderungsbedingte Anforderungen.

3. Sie dienen sowohl Schülerinnen und Schülern als auch Lehrerinnen und Lehrern.

← § 1 Lehrmittelverordnung Verordnung über die Lehrmittel, Schulmaterialien und Unterrichtshilfen für die Volksschulen (Lehrmittelverordnung) - Geltungsbereich § 3 Lehrmittelverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →