645.61
CH-BL
§ 11 Verordnung über die Lehrmittel, Schulmaterialien und Unterrichtshilfen für die Volksschulen (Lehrmittelverordnung) - Zuständigkeiten
Schulmaterialien und Unterrichtshilfen
§ 11 Lehrmittelverordnung · Zuständigkeiten
1. Die Schulleitungen sind für die Beschaffung von Schulmaterialien und Unterrichtshilfen im Rahmen der Vorgaben der Trägerschaft zuständig.
2. Die Lehrmittelkommission kann zu Fragen die Schulmaterialien oder Unterrichtshilfen betreffend Stellung nehmen.