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645.61 CH-BL

§ 10 Verordnung über die Lehrmittel, Schulmaterialien und Unterrichtshilfen für die Volksschulen (Lehrmittelverordnung) - Finanzierung

Schulmaterialien und Unterrichtshilfen
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§ 10 Lehrmittelverordnung · Finanzierung

1. Der Schulträger trägt die Kosten für Schulmaterialien und Unterrichtshilfen.

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