645.61
CH-BL
§ 10 Verordnung über die Lehrmittel, Schulmaterialien und Unterrichtshilfen für die Volksschulen (Lehrmittelverordnung) - Finanzierung
Schulmaterialien und Unterrichtshilfen
§ 10 Lehrmittelverordnung · Finanzierung
1. Der Schulträger trägt die Kosten für Schulmaterialien und Unterrichtshilfen.