645.41
CH-BL
§ 4 Verordnung über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung - Qualitätssicherung
§ 4 Verordnung über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung · Qualitätssicherung
1. Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterinnen und -berater weisen sich über eine vom Bund anerkannte Fachbildung aus.
2. Sie verpflichten sich den Grundsätzen der Schweizerischen Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (KBSB) sowie den Ethik-Richtlinien der Internationalen Vereinigung für Bildungs- und Berufsberatung (IVBBB/IAEVG/AIOSP).
3. Die interne Qualitätssicherung wird durch regelmässigen fachlichen Austausch und individuelle Weiterbildung sichergestellt.
4. Die externe Qualitätssicherung wird durch eine regelmässig durchgeführte Befragung der Klientinnen und Klienten sichergestellt.