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645.41 CH-BL

§ 4 Verordnung über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung - Qualitätssicherung

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§ 4 Verordnung über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung · Qualitätssicherung

1. Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterinnen und -berater weisen sich über eine vom Bund anerkannte Fachbildung aus.

2. Sie verpflichten sich den Grundsätzen der Schweizerischen Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (KBSB) sowie den Ethik-Richtlinien der Internationalen Vereinigung für Bildungs- und Berufsberatung (IVBBB/IAEVG/AIOSP).

3. Die interne Qualitätssicherung wird durch regelmässigen fachlichen Austausch und individuelle Weiterbildung sichergestellt.

4. Die externe Qualitätssicherung wird durch eine regelmässig durchgeführte Befragung der Klientinnen und Klienten sichergestellt.

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