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645.41 CH-BL

§ 3 Verordnung über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung - Aufgaben

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§ 3 Verordnung über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung · Aufgaben

1. Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung hat insbesondere folgende Aufgaben

a. Sie führt öffentliche Beratungs- und Informationszentren zu Themen wie Beruf, Arbeit, Ausbildung, Studium und Weiterbildung sowie Berufsabschluss für Erwachsene.

b. Sie ist für die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung von Schülerinnen und Schülern, Jugendlichen sowie Erwachsenen zuständig.

c. Sie stellt zielgruppenspezifische Angebote zur Vorbereitung, Wahl und Gestaltung der beruflichen Laufbahn bereit.

d. Sie unterstützt, berät und informiert Erziehungsberechtigte, Lehrerinnen und Lehrer, Behörden, Berufsbildnerinnen und -bildner und weitere Interessierte in Bildungs- und Berufswahlfragen.

e. Sie unterstützt Ratsuchende, insbesondere Jugendliche und junge Erwachsene, bei der Suche nach einer Ausbildungsstelle.

f. Sie berät Erwerbslose im Rahmen der arbeitsmarktlichen Massnahmen des Kantonalen Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA).

g. Sie führt nach Bedarf zielgruppenspezifische Beratungsangebote und erweiterte Angebote durch und bietet Kurse und Veranstaltungen an.

h. Sie arbeitet in einem stufenübergreifenden Fachgremium für Laufbahnfragen mit.

i. Sie stimmt ihre Angebote mit anderen kantonalen Stellen, dem Bund und den Organisationen der Arbeit ab.

j. * Sie führt das bikantonale Programm «Mentoring für Jugendliche» für die Begleitung von Jugendlichen durch freiwillige Berufsleute.

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