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645.41 CH-BL

§ 1 Verordnung über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung - Auftrag

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§ 1 Verordnung über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung · Auftrag

1. Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung berät und unterstützt Schülerinnen und Schüler, Jugendliche und Erwachsene bei der Berufs-, Schul- und Studienwahl sowie bei der Gestaltung der beruflichen Laufbahn.

2. Sie wird durch Information, diagnostische Abklärungen, persönliche Beratung und Unterstützungsangebote wahrgenommen.

Auftrag § 2 Verordnung über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung →

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