645.41
CH-BL
§ 1 Verordnung über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung - Auftrag
§ 1 Verordnung über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung · Auftrag
1. Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung berät und unterstützt Schülerinnen und Schüler, Jugendliche und Erwachsene bei der Berufs-, Schul- und Studienwahl sowie bei der Gestaltung der beruflichen Laufbahn.
2. Sie wird durch Information, diagnostische Abklärungen, persönliche Beratung und Unterstützungsangebote wahrgenommen.