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645.31 CH-BL

§ 7b Verordnung über den Schulsozialdienst auf der Sekundarstufe I und II - Aufgaben der Schulleitung

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§ 7b Verordnung über den Schulsozialdienst auf der Sekundarstufe I und II · Aufgaben der Schulleitung

1. Die Schulleitung hat insbesondere folgende Aufgaben

a. * Sie arbeitet mit dem Amt bei der Anstellung der Schulsozialarbeiter und Schulsozialarbeiterinnen zusammen.

b. * Sie arbeitet mit dem Amt bei der Planung der Arbeitsschwerpunkte und der Arbeitsorganisation zusammen.

c. * Sie bindet die Schulsozialarbeiter und Schulsozialarbeiterinnen in alle relevanten Prozesse der Schule ein und lässt ihnen alle relevanten Schulinformationen zukommen.

d. * Sie bildet die Ziele und Aufgaben der Schulsozialarbeit sowie die Kooperation zwischen Schule und Schulsozialarbeit im Schulprogramm ab.

e. Sie gewährleistet die Kooperation zwischen Schule und Schulsozialarbeit am Schulstandort.

f. Sie stellt den Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeitern die notwendigen Räumlichkeiten samt Infrastruktur zur Verfügung.

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