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645.31 CH-BL

§ 7a Verordnung über den Schulsozialdienst auf der Sekundarstufe I und II - Fachkommission Schulsozialdienste

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§ 7a Verordnung über den Schulsozialdienst auf der Sekundarstufe I und II · Fachkommission Schulsozialdienste

1. Die Fachkommission Schulsozialdienst (kurz: Kommission) vertritt die Schulsozialarbeiter und Schulsozialarbeiterinnen und unterstützt das Amt in seinen Aufgaben.

2. Die Kommission besteht aus maximal 5 Mitgliedern. Das Amt gehört ihr von Amts wegen an.

3. Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben

a. Sie unterstützt die Schulsozialarbeiter und Schulsozialarbeiterinnen in Konzept- und Fachfragen.

b. Sie trägt zur Qualitätsentwicklung der Schulsozialarbeit bei.

c. Sie unterstützt die Organisation der Supervision der Schulsozialarbeiter und Schulsozialarbeiterinnen.

d. Sie fördert die Zusammenarbeit, den Informationstransfer und den Austausch unter den Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeitern und mit den Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern der Gemeinden.

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