645.31
CH-BL
§ 5 Verordnung über den Schulsozialdienst auf der Sekundarstufe I und II - Anstellung und Organisation
Anstellung auf der Sekundarstufe I
§ 5 Verordnung über den Schulsozialdienst auf der Sekundarstufe I und II · Anstellung und Organisation
1. Die Schulsozialarbeiter und Schulsozialarbeiterinnen werden durch das Amt angestellt.
2. Die Anstellung erfolgt in Zusammenarbeit mit der Schulleitung der betroffenen Schule.
3. Die Schulsozialarbeiter und Schulsozialarbeiterinnen sind dem Amt in personeller und fachlicher Hinsicht unterstellt.
4. ...
5. ...
6. Die Personaladministration erfolgt durch die Abteilung Personal der BKSD.
7. Anstellungsvoraussetzung für die Schulsozialarbeiter und Schulsozialarbeiterinnen ist eine Grundausbildung in Sozialarbeit, Sozialpädagogik oder soziokultureller Animation, in Verbindung mit einer Nachdiplomausbildung in Schulsozialarbeit.