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645.31 CH-BL

§ 4a Verordnung über den Schulsozialdienst auf der Sekundarstufe I und II - Zuteilung der Pensen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4a Verordnung über den Schulsozialdienst auf der Sekundarstufe I und II · Zuteilung der Pensen

1. Für die Zuteilung der Pensen an die Schulen der Sekundarstufe I gilt für die maximale Berechnung folgender Schlüssel

a. pro Schulstandort (womit die Leistungserbringung für maximal 200 Schüler und Schülerinnen abgedeckt wird): 40 Stellenprozente;

b. pro weitere 100 Schüler und Schülerinnen: 10 Stellenprozente;

c. pro Standort mit 2 Schulanlagen: weitere 20 Stellenprozente.

2. Für die Abdeckung eines erhöhten Bedarfs an Schulsozialarbeit an den Schulen der Sekundarstufe I, insbesondere aufgrund besonderer Anforderungen der Schüler und Schülerinnen und des Standortes, sowie für Konzept- und Entwicklungsarbeiten stehen zusätzlich maximal 120 Stellenprozente zur Verfügung. Das Amt entscheidet über die Zuteilung.

3. Für die Zuteilung der Pensen an die Schulen der Sekundarstufe II gelten maximal folgende Pauschalansätze

a. Gymnasien: 20 Stellenprozente;

b. Berufsfachschulen: 30 Stellenprozente.

4. Das Amt prüft anhand der Schüler- und Schülerinnenzahlen die Zuteilung der Pensen der Schulsozialarbeitenden an die Schulen und passt sie bei langjährig bestätigter Veränderung der Schüler- und Schülerinnenzahlen an.

5. In speziellen Fällen kann das Amt das Überschreiten der erwähnten Zuteilungsmaxima gestatten.

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