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645.31 CH-BL

§ 4 Verordnung über den Schulsozialdienst auf der Sekundarstufe I und II - Raumbedarf und Infrastruktur

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Verordnung über den Schulsozialdienst auf der Sekundarstufe I und II · Raumbedarf und Infrastruktur

1. Die Schulen stellen dem Schulsozialdienst die notwendigen Räumlichkeiten samt Infrastruktur zur Verfügung.

2. Die Diskretion, die Niederschwelligkeit und die Erreichbarkeit müssen sicher gestellt sein.

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