645.31
CH-BL
§ 4 Verordnung über den Schulsozialdienst auf der Sekundarstufe I und II - Raumbedarf und Infrastruktur
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Verordnung über den Schulsozialdienst auf der Sekundarstufe I und II · Raumbedarf und Infrastruktur
1. Die Schulen stellen dem Schulsozialdienst die notwendigen Räumlichkeiten samt Infrastruktur zur Verfügung.
2. Die Diskretion, die Niederschwelligkeit und die Erreichbarkeit müssen sicher gestellt sein.