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645.31 CH-BL

§ 3 Verordnung über den Schulsozialdienst auf der Sekundarstufe I und II - Schulsozialarbeiter und Schulsozialarbeiterinnen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Verordnung über den Schulsozialdienst auf der Sekundarstufe I und II · Schulsozialarbeiter und Schulsozialarbeiterinnen

1. Die Schulsozialarbeiter und Schulsozialarbeiterinnen arbeiten in den Schulen.

2. Sie kennen die örtlichen schulinternen und gemeindebezogenen Verhältnisse, die Institutionen sowie die zuständigen Personen. Sie arbeiten bei Bedarf mit ihnen zusammen.

3. Die Schulsozialarbeiter und Schulsozialarbeiterinnen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, insbesondere gegenüber den Erziehungsberechtigten, den Lehrpersonen und der Schulleitung.

3bis. Die Schweigepflicht ist aufgehoben, wenn die beratene Person damit einverstanden ist, das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote (Amt) schriftlich einwilligt oder eine Meldepflicht an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde besteht.

4. Die Schulsozialarbeiter und Schulsozialarbeiterinnen können sich bezüglich der Aufhebung der Schweigepflicht und in fachlichen Fragen durch das Amt beraten lassen.

5. Sie sind zur Supervision verpflichtet.

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