645.31
CH-BL
§ 2 Verordnung über den Schulsozialdienst auf der Sekundarstufe I und II - Beanspruchung und Erreichbarkeit
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Verordnung über den Schulsozialdienst auf der Sekundarstufe I und II · Beanspruchung und Erreichbarkeit
1. Der Schulsozialdienst kann von Kindern und Jugendlichen auch ohne Voranmeldung in Anspruch genommen werden.
2. Die Schulleitung und die Lehrer und Lehrerinnen können minderjährige Schüler und Schülerinnen zu einem Erstgespräch zuweisen.
3. Eine weiterführende Beratung bedarf der Zustimmung der Schülerin oder des Schülers.