Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
645.31 CH-BL

§ 2 Verordnung über den Schulsozialdienst auf der Sekundarstufe I und II - Beanspruchung und Erreichbarkeit

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Verordnung über den Schulsozialdienst auf der Sekundarstufe I und II · Beanspruchung und Erreichbarkeit

1. Der Schulsozialdienst kann von Kindern und Jugendlichen auch ohne Voranmeldung in Anspruch genommen werden.

2. Die Schulleitung und die Lehrer und Lehrerinnen können minderjährige Schüler und Schülerinnen zu einem Erstgespräch zuweisen.

3. Eine weiterführende Beratung bedarf der Zustimmung der Schülerin oder des Schülers.

← § 1 Verordnung über den Schulsozialdienst auf der Sekundarstufe I und II Aufgaben § 3 Verordnung über den Schulsozialdienst auf der Sekundarstufe I und II →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →