Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
645.31 CH-BL

§ 1 Verordnung über den Schulsozialdienst auf der Sekundarstufe I und II - Aufgaben

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 Verordnung über den Schulsozialdienst auf der Sekundarstufe I und II · Aufgaben

1. Dem Schulsozialdienst obliegen insbesondere folgende Aufgaben

a. Er ist ein niederschwelliges Beratungsangebot, in 1. Linie für Kinder und Jugendliche.

b. Er begleitet Kinder und Jugendliche kollektiv und individuell in ihrer persönlichen, sozialen und schulischen Entwicklung.

c. Er unterstützt Kinder und Jugendliche in der Bewältigung ihres Lebens und fördert ihre Kompetenzen zur Lösung von persönlichen und sozialen Problemen.

d. Er vermittelt die Kinder und Jugendlichen bei Bedarf an weitere Stellen.

e. Er unterstützt die Lehrer und Lehrerinnen in sozialpädagogischen und disziplinarischen Fragen.

f. Er unterstützt die Erziehungsberechtigten und die Behörden in schulischen, pädagogischen und disziplinarischen Fragen.

g. Er leistet einen Beitrag zur Förderung des Klimas in den Klassen und in der Schule.

h. Er handelt nach den Grundsätzen der Chancengleichheit und der geschlechterdifferenzierten Pädagogik.

Aufgaben § 2 Verordnung über den Schulsozialdienst auf der Sekundarstufe I und II →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →