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645.30 CH-BL

§ 8 Verordnung über den Schulsozialdienst auf der Primarstufe - Schweigepflicht

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§ 8 Verordnung über den Schulsozialdienst auf der Primarstufe · Schweigepflicht

1. Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, insbesondere gegenüber den Erziehungsberechtigten, den Lehrpersonen und der Schulleitung.

2. Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter dürfen vertrauliche Informationen nur austauschen, wenn

a. die betroffene Person bzw., soweit diese urteilsunfähig ist, ihre gesetzliche Vertretung zustimmt,

b. dies zur Erfüllung einer im Gesetz ausdrücklich umschriebenen Aufgabe erforderlich ist, oder

c. ihre vorgesetzte Behörde schriftlich einwilligt.

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