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645.30 CH-BL

§ 7 Verordnung über den Schulsozialdienst auf der Primarstufe - Beanspruchung

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§ 7 Verordnung über den Schulsozialdienst auf der Primarstufe · Beanspruchung

1. Schülerinnen und Schüler haben das Recht auf Beratung innerhalb und ausserhalb der Unterrichtszeit.

2. Lehrerinnen und Lehrer sowie die Schulleitung können Schülerinnen und Schüler zu einem Erstgespräch zuweisen.

3. Die zuweisende Person informiert in Absprache mit dem Schulsozialdienst die Erziehungsberechtigten der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers darüber, ausser die Information steht den Interessen des Kindeswohls entgegen.

4. Eine weiterführende Beratung bedarf der Zustimmung der Schülerin oder des Schülers.

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