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645.30 CH-BL

§ 6 Verordnung über den Schulsozialdienst auf der Primarstufe - Aufgaben des Schulsozialdienstes

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§ 6 Verordnung über den Schulsozialdienst auf der Primarstufe · Aufgaben des Schulsozialdienstes

1. Der Schulsozialdienst ist ein niederschwelliges Beratungsangebot.

2. Er orientiert sich bei seiner Tätigkeit am Kindeswohl und leistet Beiträge zur Prävention und Früherkennung.

3. Der Schulsozialdienst erfüllt insbesondere folgende Aufgaben

a. Er berät und unterstützt

1. die Schülerinnen und Schüler bei der Bewältigung des Alltags und von sozialen Problemen;

2. bei der Lösung von Konflikten zwischen Schülerinnen und Schülern sowie innerhalb der Klassen und Schulen;

3. die Lehr- und Fachpersonen, die Schulleitungen und die Erziehungsberechtigten bei erzieherischen und sozialen Fragen.

b. Er vermittelt bei Bedarf Erziehungsberechtigte sowie Schülerinnen und Schüler an weitere, spezialisierte Stellen.

c. Er wirkt nach Möglichkeit in Schul- und Klassenprojekten sowie bei der Prävention und bei der Schulentwicklung mit.

d. Er arbeitet mit den Fachpersonen und den Schulleitungen zusammen.

e. Er informiert die Schule über relevante Themen.

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