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645.30 CH-BL

§ 4 Verordnung über den Schulsozialdienst auf der Primarstufe - Anstellungsvoraussetzung

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§ 4 Verordnung über den Schulsozialdienst auf der Primarstufe · Anstellungsvoraussetzung

1. Anstellungsvoraussetzung für die Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter ist eine anerkannte, tertiäre Grundausbildung, in der Regel in Sozialer Arbeit.

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