645.30
CH-BL
§ 4 Verordnung über den Schulsozialdienst auf der Primarstufe - Anstellungsvoraussetzung
§ 4 Verordnung über den Schulsozialdienst auf der Primarstufe · Anstellungsvoraussetzung
1. Anstellungsvoraussetzung für die Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter ist eine anerkannte, tertiäre Grundausbildung, in der Regel in Sozialer Arbeit.