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645.30 CH-BL

§ 3 Verordnung über den Schulsozialdienst auf der Primarstufe - Raumbedarf und Infrastruktur

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§ 3 Verordnung über den Schulsozialdienst auf der Primarstufe · Raumbedarf und Infrastruktur

1. Die Einwohnergemeinden stellen dem Schulsozialdienst in Zusammenarbeit mit der Schule geeignete Räumlichkeiten samt Infrastruktur zur Verfügung.

2. Die Diskretion und die Niederschwelligkeit müssen sichergestellt sein.

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