645.30
CH-BL
§ 3 Verordnung über den Schulsozialdienst auf der Primarstufe - Raumbedarf und Infrastruktur
§ 3 Verordnung über den Schulsozialdienst auf der Primarstufe · Raumbedarf und Infrastruktur
1. Die Einwohnergemeinden stellen dem Schulsozialdienst in Zusammenarbeit mit der Schule geeignete Räumlichkeiten samt Infrastruktur zur Verfügung.
2. Die Diskretion und die Niederschwelligkeit müssen sichergestellt sein.