645.21
CH-BL
§ 4 Verordnung über den Schulpsychologischen Dienst - Qualitätssicherung
§ 4 Verordnung über den Schulpsychologischen Dienst · Qualitätssicherung
1. Die interne Qualitätssicherung wird durch regelmässigen fachlichen Austausch sichergestellt.
2. Die externe Qualitätssicherung geschieht durch Supervision und Fortbildung.
3. Der Schulpsychologische Dienst arbeitet nach ethischen und fachlichen Richtlinien der Föderation Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP)