645.21
CH-BL
§ 3 Verordnung über den Schulpsychologischen Dienst - Grundsätze der Tätigkeit
§ 3 Verordnung über den Schulpsychologischen Dienst · Grundsätze der Tätigkeit
1. Die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen arbeiten fachlich selbständig.
2. Sie entscheiden über die zur Beratung notwendigen psychologischen Abklärungen und Methoden.
3. Die Inanspruchnahme schulpsychologischer Leistungen ist in der Regel freiwillig und kostenlos.
4. Die Anmeldung einer Schülerin oder eines Schülers erfolgt durch die Erziehungsberechtigten, mit deren Einwilligung durch die Lehrperson oder Dritte.
4bis. Bei angeordneten Abklärungen erfolgt die Anmeldung durch das Amt für Volksschulen.
5. Urteilsfähige Jugendliche können sich auch selbst anmelden.
6. Über den Umgang mit persönlichen Daten gelten die kantonalen Bestimmungen des Datenschutzes.