645.21
CH-BL
§ 2 Verordnung über den Schulpsychologischen Dienst - Auftrag
§ 2 Verordnung über den Schulpsychologischen Dienst · Auftrag
1. Der Schulpsychologische Dienst berät und unterstützt Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte in Fragen des Lernens, des Verhaltens und der Entwicklung.
2. Er berät Schulleitungen oder Behörden in schulpsychologischen Fragestellungen mit fachlichem Rat.
3. Er vermittelt zwischen individuellen Bildungsbedürfnissen und schulischen Angeboten dort, wo die subjektive Situation einer Schülerin oder eines Schülers dies erfordert.
4. Er stellt seine Bemühungen in den Dienst positiver Schullaufbahnen und beantragt mit Zustimmung der Inhaber der elterlichen Sorge bei den zuständigen Behörden die notwendigen Massnahmen.
5. Er gewährleistet als kantonale Fachstelle eine kantonsweit einheitliche Anwendung der Indikationsstellungen.