645.21
CH-BL
§ 1 Verordnung über den Schulpsychologischen Dienst - Zuständigkeit
§ 1 Verordnung über den Schulpsychologischen Dienst · Zuständigkeit
1. Der Schulpsychologische Dienst ist Ansprechpartner für Eltern und ihre Kinder mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft einerseits, für Lehrpersonen und Schulbehörden andererseits.
2. Er unterstützt die Volksschule (Regel- und Sonderschulen) und die Sekundarstufe II in ihrem Bildungsauftrag.