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645.21 CH-BL

§ 1 Verordnung über den Schulpsychologischen Dienst - Zuständigkeit

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§ 1 Verordnung über den Schulpsychologischen Dienst · Zuständigkeit

1. Der Schulpsychologische Dienst ist Ansprechpartner für Eltern und ihre Kinder mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft einerseits, für Lehrpersonen und Schulbehörden andererseits.

2. Er unterstützt die Volksschule (Regel- und Sonderschulen) und die Sekundarstufe II in ihrem Bildungsauftrag.

Zuständigkeit § 2 Verordnung über den Schulpsychologischen Dienst →

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