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645.13 CH-BL

§ 4 Verordnung über die arbeitsmedizinische Untersuchung der Lernenden - Vergütung

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§ 4 Verordnung über die arbeitsmedizinische Untersuchung der Lernenden · Vergütung

1. Die Vergütung für die arbeitsmedizinischen Untersuchungen beträgt je Untersuchung in der Regel 80 TARMED-Taxpunkte gemäss SUVA-Tarif.

2. Bei besonderem Zeitaufwand über eine halbe Stunde wird die angefangene Viertelstunde - bis höchstens eine halbe Stunde - mit weiteren 40 TARMED-Taxpunkten gemäss SUVA-Tarif vergütet.

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