645.13
CH-BL
§ 4 Verordnung über die arbeitsmedizinische Untersuchung der Lernenden - Vergütung
§ 4 Verordnung über die arbeitsmedizinische Untersuchung der Lernenden · Vergütung
1. Die Vergütung für die arbeitsmedizinischen Untersuchungen beträgt je Untersuchung in der Regel 80 TARMED-Taxpunkte gemäss SUVA-Tarif.
2. Bei besonderem Zeitaufwand über eine halbe Stunde wird die angefangene Viertelstunde - bis höchstens eine halbe Stunde - mit weiteren 40 TARMED-Taxpunkten gemäss SUVA-Tarif vergütet.