645.13
CH-BL
§ 3 Verordnung über die arbeitsmedizinische Untersuchung der Lernenden - Arbeitsmedizinische Untersuchung
§ 3 Verordnung über die arbeitsmedizinische Untersuchung der Lernenden · Arbeitsmedizinische Untersuchung
1. Die Untersuchung hat auf die besonderen gesundheitlichen Belastungen, Risiken und Gefahren bei der Ausübung des jeweiligen Berufs Rücksicht zu nehmen.
2. Sie umfasst in jedem Fall
a. Allgemeinanamnese,
b. lehrplatzbezogene Spezialanamnese und -status,
c. physikalischer Allgemeinstatus,
d. arbeitsmedizinische Beratung,
e. Abklärung des Anspruches auf weitere Untersuchungen gemäss § 2 Absatz 3.
3. Die arbeitsmedizinische Untersuchung kann von einem in der Schweiz praktizierenden Arzt oder einer in der Schweiz praktizierenden Ärztin oder, in Lehrbetrieben, die über einen werkärztlichen Dienst verfügen, vom Werkarzt oder der Werkärztin durchgeführt werden.