645.13
CH-BL
§ 2 Verordnung über die arbeitsmedizinische Untersuchung der Lernenden - Anspruch
§ 2 Verordnung über die arbeitsmedizinische Untersuchung der Lernenden · Anspruch
1. Lernende derjenigen Berufe, für welche einschlägige Bundesvorschriften bestehen, haben während des ersten Ausbildungsjahres Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung.
2. Bewerber und Bewerberinnen um eine Ausbildungsstelle in einem Beruf, bei dem bereits vor Ausbildungsvertragsabschluss die Durchführung einer arbeitsmedizinischen Untersuchung verlangt wird, haben vor Vertragsabschluss Anspruch auf diese Untersuchung.
3. Gesundheitlich gefährdete Lernende haben Anspruch auf eine jährliche arbeitsmedizinische Untersuchung und Beratung ab dem 2. Ausbildungsjahr.
4. Die Zeitaufwendungen der Lernenden für die arbeitsmedizinische Untersuchung gelten als Arbeitszeit.
5. Die arbeitsmedizinische Untersuchung ist für die Lernenden kostenlos.