645.11
CH-BL
§ 6 Verordnung zum Schulgesundheitsgesetz (Schulgesundheitsverordnung) - Abrechnung
Vergütung
§ 6 Schulgesundheitsverordnung · Abrechnung
1. Für die schulgesundheitlichen Untersuchungen erstellen die Schulärztinnen und Schulärzte eine Abrechnung, auf welcher die Schulstufe, das Schulhaus, die Klassenbezeichnungen und die Zahl der untersuchten Schülerinnen und Schüler sowie der Zeitaufwand ersichtlich sind.
2. Für die übrigen Leistungen nach § 12 des Schulgesundheitsgesetzes vom 17. Januar 2019 stellen die Schulärztinnen und Schulärzte den Zeitaufwand in Rechnung.
3. Die Rechnungen sind zu richten an
a. den Schulträger;
b. die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion für die kantonalen Schulen.