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645.11 CH-BL

§ 4 Verordnung zum Schulgesundheitsgesetz (Schulgesundheitsverordnung) - Laufkarte

Dokumentation
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§ 4 Schulgesundheitsverordnung · Laufkarte

1. Für jede Schülerin und jeden Schüler wird eine Laufkarte erstellt, auf welcher die Ärztin oder der Arzt die Durchführung der Untersuchungen bestätigt.

2. Die Laufkarte wird von der Schule aufbewahrt.

3. Bei einem Schulwechsel wird die Laufkarte den Erziehungsberechtigten zuhanden der neuen Schule übergeben.

4. Nach dem Ende der Schulpflicht wird die Laufkarte den Erziehungsberechtigten übergeben.

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