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645.11 CH-BL

§ 3 Verordnung zum Schulgesundheitsgesetz (Schulgesundheitsverordnung) - Durchführung

Schulgesundheitliche Untersuchungen
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§ 3 Schulgesundheitsverordnung · Durchführung

1. Die Schule ist für die Organisation und die Durchführung der Untersuchungen verantwortlich.

2. Die Untersuchungen finden in einer Arztpraxis oder in einem von der Schule zur Verfügung gestellten Raum, der die Intimsphäre der Schülerinnen und Schüler wahrt, statt.

3. Erziehungsberechtigte haben die Möglichkeit, bei den Untersuchungen ihres Kindes in der Primarschule anwesend zu sein.

4. Individuelle Beratungen in der Sekundarschule werden von einer Person gleichen Geschlechts wie die Schülerin oder der Schüler durchgeführt.

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