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645.11 CH-BL

§ 2 Verordnung zum Schulgesundheitsgesetz (Schulgesundheitsverordnung) - Umfang und Ablauf

Schulgesundheitliche Untersuchungen
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§ 2 Schulgesundheitsverordnung · Umfang und Ablauf

1. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion legt auf Antrag der Schulgesundheitskommission den Umfang und den Ablauf der Untersuchungen fest.

2. Die Untersuchungen umfassen jeweils auch eine Kontrolle des Impfstatus.

3. Anlässlich der Untersuchung in der Sekundarschule haben die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, sich für eine individuelle Beratung anzumelden.

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