645.11
CH-BL
§ 1 Verordnung zum Schulgesundheitsgesetz (Schulgesundheitsverordnung) - Zeitpunkt
Schulgesundheitliche Untersuchungen
§ 1 Schulgesundheitsverordnung · Zeitpunkt
1. Die schulgesundheitlichen Untersuchungen finden zu folgenden Zeitpunkten statt
a. beim Eintritt in den Kindergarten;
b. im 5. Jahr der Primarschule;
c. im 2. Jahr der Sekundarschule.