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645.11 CH-BL

§ 1 Verordnung zum Schulgesundheitsgesetz (Schulgesundheitsverordnung) - Zeitpunkt

Schulgesundheitliche Untersuchungen
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§ 1 Schulgesundheitsverordnung · Zeitpunkt

1. Die schulgesundheitlichen Untersuchungen finden zu folgenden Zeitpunkten statt

a. beim Eintritt in den Kindergarten;

b. im 5. Jahr der Primarschule;

c. im 2. Jahr der Sekundarschule.

Verordnung zum Schulgesundheitsgesetz (Schulgesundheitsverordnung) - Zeitpunkt § 2 Schulgesundheitsverordnung →

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