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645.1 CH-BL

§ 3 Dekret über die Unterstellung der nicht mehr schulpflichtigen Schüler und Lehrlinge unter den gesundheitlichen Dienst

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§ 3 Dekret über die Unterstellung der nicht mehr schulpflichtigen Schüler und Lehrlinge unter den gesundheitlichen Dienst

1. Dieses Dekret tritt mit § 22 des Gesetzes vom 8. Mai 1989 über die Krankenpflegeversicherung in Kraft.

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