645.1
CH-BL
Kanton Basel-Landschaft 645.1
2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
Gesetzestext (2 Artikel)
§ 2 Dekret über die Unterstellung der nicht mehr schulpflichtigen Schüler und Lehrlinge unter den gesundheitlichen Dienst
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1. Der schulärztliche Dienst wird auf die Lehrlinge ausgedehnt, für die nach Bundesrecht ärztliche Untersuchungen mit besonderer Berücksichtigung arbeitsmedizinischer Aspekte zu organisieren sind.
§ 3 Dekret über die Unterstellung der nicht mehr schulpflichtigen Schüler und Lehrlinge unter den gesundheitlichen Dienst
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1. Dieses Dekret tritt mit § 22 des Gesetzes vom 8. Mai 1989 über die Krankenpflegeversicherung in Kraft.