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645.1 CH-BL

Kanton Basel-Landschaft 645.1

2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
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Gesetzestext (2 Artikel)

1. Der schulärztliche Dienst wird auf die Lehrlinge ausgedehnt, für die nach Bundesrecht ärztliche Untersuchungen mit besonderer Berücksichtigung arbeitsmedizinischer Aspekte zu organisieren sind.

1. Dieses Dekret tritt mit § 22 des Gesetzes vom 8. Mai 1989 über die Krankenpflegeversicherung in Kraft.

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