643.51
CH-BL
§ 9 Verordnung über die Organisation des interkantonalen bilingualen gymnasialen Bildungsgangs der Kantone Basel-Landschaft und Jura - Beförderung am Ende des 1. Gymnasialjahrs
Beförderung
§ 9 Verordnung über die Organisation des interkantonalen bilingualen gymnasialen Bildungsgangs der Kantone Basel-Landschaft und Jura · Beförderung am Ende des 1. Gymnasialjahrs
1. Die Beförderung im 1. Jahr am Gymnasium erfolgt, wenn die üblichen Beförderungsbedingungen gemäss den Bestimmungen der Laufbahnverordnung erfüllt sind.
2. Definitiv aufgenommene Schülerinnen und Schüler, welche die Beförderungsbedingungen am Ende des 1. Gymnasialjahres nicht erreichen, können das Jahr im bilingualen Bildungsgang wiederholen. Eine Wiederholung in einer anderen Klasse erfolgt gemäss den Bestimmungen der Laufbahnverordnung.
3. Provisorisch aufgenommene Schülerinnen und Schüler, welche die Beförderungsbedingungen am Ende des 1. Gymnasialjahres nicht erreichen, treten aus dem Gymnasium aus.
4. Art. 37 des Règlement du 17 janvier 2001 concernant l'organisation des études au Lycée cantonal bleibt vorbehalten.