643.51
CH-BL
§ 8 Verordnung über die Organisation des interkantonalen bilingualen gymnasialen Bildungsgangs der Kantone Basel-Landschaft und Jura - Beförderung am Ende des 9. Schuljahres (HarmoS 11.)
Beförderung
§ 8 Verordnung über die Organisation des interkantonalen bilingualen gymnasialen Bildungsgangs der Kantone Basel-Landschaft und Jura · Beförderung am Ende des 9. Schuljahres (HarmoS 11.)
1. Schülerinnen und Schüler, welche das 9. Schuljahr (HarmoS 11.) am Progymnasium Laufental-Thierstein absolviert haben, werden gemäss den Bestimmungen über die Laufbahnverordnung ins Gymnasium aufgenommen.
2. Schülerinnen und Schüler, welche die Aufnahmebedingungen am Ende des 9. Schuljahres (HarmoS 11.) gemäss den Bestimmungen der Laufbahnverordnung nicht erfüllen, können das Jahr im bilingualen Bildungsgang oder in einer anderen Klasse des Progymnasiums ihres Kantons wiederholen.