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643.51 CH-BL

§ 5 Verordnung über die Organisation des interkantonalen bilingualen gymnasialen Bildungsgangs der Kantone Basel-Landschaft und Jura - Aufnahmebedingungen

Aufnahme in den bilingualen Bildungsgang
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§ 5 Verordnung über die Organisation des interkantonalen bilingualen gymnasialen Bildungsgangs der Kantone Basel-Landschaft und Jura · Aufnahmebedingungen

1. In den bilingualen Bildungsgang können aufgenommen werden

a. Schülerinnen und Schüler des Kantons Basel-Landschaft sowie des Bezirks Thierstein (SO) im 8. Schuljahr (HarmoS 10.), welche die üblichen progymnasialen Promotionsbedingungen per 31. Januar erfüllen;

b. Schülerinnen und Schüler aus den Mitgliedkantonen des RSA 2009, welche die Promotions- bzw. Übertrittsbestimmungen für eine gleichwertige Ausbildung gemäss der jeweiligen kantonalen Gesetzgebung erfüllen.

2. Mit allen interessierten Schülerinnen und Schülern werden zusätzlich Aufnahmegespräche durchgeführt.

3. In besonderen Fällen können Schülerinnen und Schüler des 9. Schuljahres (HarmoS 11.) in den bilingualen Bildungsgang aufgenommen werden, sofern sie die Übertrittsbedingungen in die gymnasiale Abteilung gemäss den Bestimmungen über die Beförderung der Laufbahnverordnung erfüllen. Sie wiederholen das letzte Jahr des Progymnasiums Laufental-Thierstein.

4. Schülerinnen und Schüler aus dem deutschsprachigen Raum mit französischer Muttersprache werden in der Regel nicht in den bilingualen Bildungsgang aufgenommen.

5. Für die Schülerinnen und Schüler des Kantons Jura oder aus anderen französischsprachigen Kantonen des RSA 2009 gelten die Bestimmungen des Règlement.

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