643.51
CH-BL
§ 3 Verordnung über die Organisation des interkantonalen bilingualen gymnasialen Bildungsgangs der Kantone Basel-Landschaft und Jura - Anpassungsmassnahmen und Zusammenarbeit
Angebotene Profile und Zusammenarbeit
§ 3 Verordnung über die Organisation des interkantonalen bilingualen gymnasialen Bildungsgangs der Kantone Basel-Landschaft und Jura · Anpassungsmassnahmen und Zusammenarbeit
1. Die Organisation, die Stundentafel und der Lehrplan des Unterrichts auf der Sekundarstufe I der beiden Kantone berücksichtigen die Anforderungen, die der gymnasiale Unterricht an die Schülerinnen und Schüler stellt.
2. Die Lehrerinnen und Lehrer der beiden Kantone sprechen sich sowohl auf der Sekundarstufe I als auch auf der Sekundarstufe II regelmässig bezüglich der Kompatibilität der Lehrpläne sowie bezüglich der allenfalls zu treffenden Massnahmen ab.