Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
643.51 CH-BL

§ 3 Verordnung über die Organisation des interkantonalen bilingualen gymnasialen Bildungsgangs der Kantone Basel-Landschaft und Jura - Anpassungsmassnahmen und Zusammenarbeit

Angebotene Profile und Zusammenarbeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Verordnung über die Organisation des interkantonalen bilingualen gymnasialen Bildungsgangs der Kantone Basel-Landschaft und Jura · Anpassungsmassnahmen und Zusammenarbeit

1. Die Organisation, die Stundentafel und der Lehrplan des Unterrichts auf der Sekundarstufe I der beiden Kantone berücksichtigen die Anforderungen, die der gymnasiale Unterricht an die Schülerinnen und Schüler stellt.

2. Die Lehrerinnen und Lehrer der beiden Kantone sprechen sich sowohl auf der Sekundarstufe I als auch auf der Sekundarstufe II regelmässig bezüglich der Kompatibilität der Lehrpläne sowie bezüglich der allenfalls zu treffenden Massnahmen ab.

← § 2 Verordnung über die Organisation des interkantonalen bilingualen gymnasialen Bildungsgangs der Kantone Basel-Landschaft und Jura Geltungsbereich § 4 Verordnung über die Organisation des interkantonalen bilingualen gymnasialen Bildungsgangs der Kantone Basel-Landschaft und Jura →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →