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643.51 CH-BL

§ 15 Verordnung über die Organisation des interkantonalen bilingualen gymnasialen Bildungsgangs der Kantone Basel-Landschaft und Jura - Maturitätszeugnis

Maturaarbeit und Maturitätsprüfungen
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§ 15 Verordnung über die Organisation des interkantonalen bilingualen gymnasialen Bildungsgangs der Kantone Basel-Landschaft und Jura · Maturitätszeugnis

1. Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Maturitätsprüfungen bestehen, erhalten ein eidgenössisch anerkanntes Maturitätszeugnis mit dem Prädikat "Zweisprachige Matur" gemäss Art. 18 des Reglements zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vom 16. Januar/15. Februar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR).

2. Die Maturandinnen und Maturanden erhalten eine interkantonale, von den Rektoren der Gymnasien Laufental-Thierstein und Porrentruy unterzeichnete Bestätigung, welche den bilingualen Bildungsgang ausweist.

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