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643.51 CH-BL

§ 12 Verordnung über die Organisation des interkantonalen bilingualen gymnasialen Bildungsgangs der Kantone Basel-Landschaft und Jura - Austritt aus dem bilingualen Bildungsgang

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§ 12 Verordnung über die Organisation des interkantonalen bilingualen gymnasialen Bildungsgangs der Kantone Basel-Landschaft und Jura · Austritt aus dem bilingualen Bildungsgang

1. Ein Austritt aus dem bilingualen Bildungsgang bzw. ein Übertritt in eine andere gymnasiale Ausbildung ist nur auf Ende des Schuljahres möglich.

2. Ein Austritt hat definitiven Charakter.

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