643.51
CH-BL
§ 11 Verordnung über die Organisation des interkantonalen bilingualen gymnasialen Bildungsgangs der Kantone Basel-Landschaft und Jura - Wiederholung
Beförderung
§ 11 Verordnung über die Organisation des interkantonalen bilingualen gymnasialen Bildungsgangs der Kantone Basel-Landschaft und Jura · Wiederholung
1. Die Wiederholung des gleichen Jahres ist nur einmal möglich.
2. Innerhalb des bilingualen Bildungsgangs sind insgesamt 2 Wiederholungen möglich.