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643.51 CH-BL

§ 11 Verordnung über die Organisation des interkantonalen bilingualen gymnasialen Bildungsgangs der Kantone Basel-Landschaft und Jura - Wiederholung

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§ 11 Verordnung über die Organisation des interkantonalen bilingualen gymnasialen Bildungsgangs der Kantone Basel-Landschaft und Jura · Wiederholung

1. Die Wiederholung des gleichen Jahres ist nur einmal möglich.

2. Innerhalb des bilingualen Bildungsgangs sind insgesamt 2 Wiederholungen möglich.

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