643.51
CH-BL
§ 10 Verordnung über die Organisation des interkantonalen bilingualen gymnasialen Bildungsgangs der Kantone Basel-Landschaft und Jura - Beförderung am Ende des 2. Gymnasialjahres
Beförderung
§ 10 Verordnung über die Organisation des interkantonalen bilingualen gymnasialen Bildungsgangs der Kantone Basel-Landschaft und Jura · Beförderung am Ende des 2. Gymnasialjahres
1. Die Beförderung am Ende des 2. Gymnasialjahres erfolgt gemäss den entsprechenden Regelungen des Kantons Jura.
2. Schülerinnen und Schüler, welche die Beförderungsbedingungen am Ende des 2. Gymnasialjahres nicht erreichen, können das Schuljahr im bilingualen Bildungsgang wiederholen. Eine Wiederholung in einer anderen Klasse erfolgt gemäss den Bestimmungen der Laufbahnverordnung.