Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
643.49 CH-BL

§ 6 Verordnung über das Nachdiplomstudium zur Sekundarlehrerin oder zum Sekundarlehrer Kanton Basel-Landschaft, Niveau A - Fachbereiche und schulpraktische Ausbildung

Ausbildungsbereiche
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Verordnung über das Nachdiplomstudium zur Sekundarlehrerin oder zum Sekundarlehrer Kanton Basel-Landschaft, Niveau A · Fachbereiche und schulpraktische Ausbildung

1. Das NDS SEA / BL umfasst eine fach- und stufenbezogene Weiterbildung.

2. Die schulpraktische Ausbildung erfolgt in Praktika und in arbeitsplatz- und stufenbezogener Beratung und Begleitung.

3. Die Ausbildungsinhalte sind im Studienplan festgelegt.

4. Die Belegung der Wahlpflicht-, Wahl- und Freifächer werden in Absprache mit den Studierenden und der Studiengangleitung bestimmt.

← § 5 Verordnung über das Nachdiplomstudium zur Sekundarlehrerin oder zum Sekundarlehrer Kanton Basel-Landschaft, Niveau A Grundsatz § 7 Verordnung über das Nachdiplomstudium zur Sekundarlehrerin oder zum Sekundarlehrer Kanton Basel-Landschaft, Niveau A →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →