643.49
CH-BL
§ 3 Verordnung über das Nachdiplomstudium zur Sekundarlehrerin oder zum Sekundarlehrer Kanton Basel-Landschaft, Niveau A - Organisation
Allgemeines
§ 3 Verordnung über das Nachdiplomstudium zur Sekundarlehrerin oder zum Sekundarlehrer Kanton Basel-Landschaft, Niveau A · Organisation
1. Die Organisation und Durchführung des Nachdiplomstudiums wird der Leitung für die Ausbildung des Nachdiplomstudiums (kurz: Studiengangleitung) übertragen.
2. Die Studiengangleitung wird vom Schulrat gewählt und untersteht der Schulleitung.
3. Der Aufgabenbereich der Studiengangleitung wird im Pflichtenheft geregelt. Er umfasst insbesondere
a. die Führung des Nachdiplomstudiums,
b. die Koordination der Studieninhalte und des Studienablaufs,
c. die Organisation der Kaderausbildung.