§ 8a Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien - Selbständige Arbeit
§ 8a Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien · Selbständige Arbeit
1. Im Rahmen der Selbständigen Arbeit sollen die Schülerinnen und Schüler nachweisen, dass sie fähig sind, eine anspruchsvolle Aufgabenstellung aus dem berufsfeldbezogenen Bereich selbständig zu lösen und zu präsentieren.
2. Das Verfassen der Selbständigen Arbeit und die Präsentation erfolgen innerhalb eines klar definierten Zeitraums und werden von einer oder mehreren Lehrpersonen begleitet.
3. Eine verspätete Abgabe kann zu einer Reduktion der erreichten Note der schriftlichen Arbeit von bis zu 3 Notenpunkten führen. Schülerinnen und Schüler, die ihre Selbständige Arbeit wegen Krankheit, Unfall oder anderen zwingenden Gründen nicht fristgerecht einreichen können, melden dies unverzüglich der Prüfungsleitung. Diese entscheidet über begründete Ausnahmen und legt den Termin einer späteren Abgabe fest.
3bis. Die Nichtabgabe der Selbstständigen Arbeit oder das Nichterscheinen an der mündlichen Präsentation führen zur Remotion am Ende des 2. Schuljahres.
4. Die Schulleitungskonferenz erlässt die Ausführungsbestimmungen zu den Selbständigen Arbeiten.