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643.31 CH-BL

§ 6 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien - Prüfungsleitung, Examinatorinnen und Examinatoren, Expertinnen und Experten

Fachmittelschul-Ausweis
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§ 6 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien · Prüfungsleitung, Examinatorinnen und Examinatoren, Expertinnen und Experten

1. Die Prüfungsleitung obliegt der Schulleitung.

1bis. Die Prüfungsleitung erteilt den Auftrag für die Erstellung der schriftlichen Abschlussprüfungen im Sinne der Harmonisierten Abschlussprüfungen an die beteiligten Fachschaften und entscheidet in Konfliktfällen.

2. Die Examinatoren und Examinatorinnen der Prüfungen sind die Lehrer und Lehrerinnen, die den abschliessenden Unterricht erteilt haben.

3. Die Prüfungsleitung bestimmt für jede mündliche oder praktische Fachprüfung eine aussenstehende Fachperson mit Hochschulabschluss im betreffenden Fach als Experten oder Expertin.

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