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643.31 CH-BL

§ 5a Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien - Ressortgruppen und Ressortleitung

Fachmittelschul-Ausweis
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§ 5a Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien · Ressortgruppen und Ressortleitung

1. Die Schulleitungskonferenz setzt für jedes Fach, das an der Abschlussprüfung schriftlich geprüft wird, eine Ressortgruppe ein.

2. Die Ressortgruppe setzt sich aus einer Ressortleitung und aus je 1 Fachschaftsdelegierten pro basellandschaftlichem Fachmittelschulstandort zusammen.

3. Die Fachschaftsdelegierten werden auf Vorschlag der Fachschaften von der Schulleitung in der Regel auf 2 Jahre ernannt.

4. Die Ressortleitung obliegt einer Fachperson des entsprechenden Schulfachs, welche über einen Hochschulabschluss sowie über Unterrichtserfahrung im entsprechenden Fach verfügt und nicht an einem basellandschaftlichen Gymnasium tätig ist. Sie wird von der Schulleitungskonferenz für eine Amtsperiode von 4 Jahren ernannt.

5. Die Ressortleitung beruft die Sitzungen der Ressortgruppe ein, leitet sie und organisiert die Arbeit der Ressortgruppe und erstattet nach Abschluss der Prüfungen der Schulleitungskonferenz Bericht.

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